Wirksame Räumung von Gewerberäumen trotz Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen

Vorliegen einer schaden­ersatz­auslösenden Schlechterfüllung der Räumungspflicht

Lässt ein Gewerbemieter in den Kellerräumen Sperrmüll zurück, so ist darin eine wirksame Räumung zu sehen. Es liegt insofern keine unzulässige Teilräumung vor. In dem Zurücklassen von Sperrmüll ist aber eine Schlechterfüllung der Räumungspflicht zu sehen, welche eine Schaden­ersatz­pflicht des Mieters auslösen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieterin einer Gaststätte von ihrer Vermieterin wegen Zahlungsverzugs im März 2014 fristlos gekündigt wurde, stritten sich die ehemaligen Mietvertragsparteien über das Vorliegen einer wirksamen Räumung. Die Vermieterin verneinte eine solche. Sieging vielmehr von einer unzulässigen Teilräumung aus, weil die Mieterin Sperrmüll in den Kellerräumen zurückließ. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Zurücklassen von Gegenständen kann unzulässige Teilräumung darstellen

Das Kammergericht führte zu dem Fall aus, dass die Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses auch die Räumung der Mietsache von eingebrachten Sachen umfasse. Lasse der Mieter eine erhebliche Menge ihm gehörender Gegenstände zurück, so stelle dies eine unzulässige Teilräumung dar. Davon sei aber dann nicht zu sprechen, wenn Sperrmüll im Keller zurückgelassen werde.

Wirksame Räumung trotz Zurücklassen von Sperrmüll

Es sei nach Ansicht des Kammergerichts nicht von einer unzulässigen Teilräumung auszugehen, wenn der Mieter Sperrmüll im Keller belässt. Vielmehr sei dennoch von einer wirksamen Räumung auszugehen. Allerdings liege in einem solchen Fall eine Schlechterfüllung der Räumungspflicht vor, welche eine Schadenersatzpflicht des Mieters auslösen könne.

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